Satzung
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Jüdisches Bingen“ und hat seinen Sitz in Bingen/Rhein.
§ 2 – Zweck des Arbeitskreises
Zweck des Arbeitskreises ist die Aufrechterhaltung der Erinnerung an die Juden in Bingen und Umgebung durch
Erforschung und Dokumentation ihrer Geschichte und ihres Lebens,
Briefkorrespondenz mit ehemaligen jüdischen Bürgern,
persönlichen Kontakt mit jüdischen Mitbürgern, Pflege ihrer Erinnerungsstätten und Gestaltung von Gedenktagen,
Veranstaltungen, die sich mit dem Judentum, seiner Geschichte und Kultur beschäftigen.
Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Arbeitskreises dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft, Ehrenvorsitz
1. Mitglied des Arbeitskreises kann jede volljährige und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit. Gegen diese Entscheidung kann er Einspruch einlegen.
2. Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste
durch Ausschluss aus dem Arbeitskreis.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres.
Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes geschehen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist und 3 Monate nach Absendung der letzten Mahnung verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ausschluss aus dem Arbeitskreis kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Arbeitskreises verstößt.
3. Der Vorstand kann beitragsfreie Kooperationen mit anderen Vereinen eingehen.
4. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung des Arbeitskreises solchen Personen, die sich besondere Verdienste im Sinne des Vereinszwecks erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft, ehemaligen Vorsitzenden den Ehrenvorsitz, verleihen. Ehrenvorsitzende haben das Recht, an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 4 – Mitgliedsbeitrag und Spenden
1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Darüber hinaus sind Spenden sehr willkommen. Spendenbescheinigungen werden ausgestellt.
2. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Schülern, Studenten und anderen Personen in begründeten Fällen den Beitrag zu reduzieren oder darauf zu verzichten.
§ 6 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer(in) und dem/der Kassierer/Kassiererin sowie zwei bis vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Die/Der Vorsitzende leitet den Arbeitskreis. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt und endet mit der Neuwahl. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandmitglied während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Vorstandssitzungen werden vom/von der Vorsitzenden schriftlich oder mündlich unter Wahrung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende, anwesend sind. Die Sitzung leitet der/die Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung der/die Stellvertreter(in). Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/Sitzungsleiterin. Beschlüsse werden schriftlich festgehalten und vom/von der Sitzungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) unterschrieben. Die Protokolle sind jedem Vorstandsmitglied nach spätestens drei Wochen zuzustellen.
§ 7 – Die Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
2. Die Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung, und zwar mindestens 2 Wochen vor der Versammlung. In diesem Fall müssen die Anträge zur Tagesordnung dem/der Vorsitzenden spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters bzw. der Versammlungsleiterin den Ausschlag. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen. Sie wählt auf 3 Jahre die Mitglieder des Vorstands in Einzelabstimmung sowie 2 Kassenprüfer. Sie beschließt über
die Genehmigung der Rechnungslegung und die Entlastung des Vorstands,
die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
Satzungsänderungen und die Auflösung des Arbeitskreises.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
7. Der Vorstand kann jederzeit – unter Wahrnehmung einer Einladungsfrist von 8 Tagen - eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine solche muss ebenso einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zweckes schriftlich verlangt wird.
§ 8 – Auflösung des Arbeitskreises
1. Die Auflösung des Arbeitskreises kann nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Im Falle der Auflösung des Arbeitskreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Arbeitskreises der Jüdischen Gemeinde Mainz zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.